§ 2.01 RheinSchPersV
Geltungsbereich
- 1.
- Dieser Teil gilt
- a)
- für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
- 2.
- Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
- a)
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- b)
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- c)
- Fahrgastschiffe;
- d)
- schwimmenden Geräte.
- 3.
- Dieser Teil gilt nicht für Fähren.
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