RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Informationen
Ausfertigungsdatum16.01.2011
FundstelleBGBl II 2011, 1300 (Anlageband)
VersionZuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 4 V v. 20.5.2021 II 442
Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Diese V ist gem. Art. 1 § 13 V v. 5.4.2023 II Nr. 105 mWv 14.4.2023 nicht mehr anzuwenden
Alle Normen
- Teil IAllgemeine Bestimmungen
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
- Teil IIBesatzungsvorschriften
- Kapitel 2Allgemeine Bestimmungen für Teil II
- Kapitel 3Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
- Abschnitt 1Befähigung der Besatzungsmitglieder
- Unterabschnitt 1Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
- Unterabschnitt 2Art des Nachweises der Befähigung
- Unterabschnitt 3Fahrzeit
- Abschnitt 2Mindestruhezeit
- Abschnitt 3Mindestbesatzung an Bord
- Kapitel 4Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
- Kapitel 4aErgänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- Kapitel 5Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- Abschnitt 1Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
- Abschnitt 2Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
- Teil IIIPatentvorschriften
- Kapitel 6Allgemeine Bestimmungen für Teil III
- Kapitel 7Bestimmungen über die Schifferpatente
- Abschnitt 1Erwerb der Befähigungen
- Unterabschnitt 1Patentarten
- Unterabschnitt 2Streckenkenntnisse
- Abschnitt 2Zulassungs- und Prüfungsverfahren
- Abschnitt 3Kontrolle der Tauglichkeit
- Abschnitt 4Überprüfung und Entzug
- Kapitel 8Radarpatent
- Kapitel 9Übergangsbestimmungen
§ 7.21
Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein