§ 7.22 RheinSchPersV
Entzug des Rheinpatentes
- 1.
- Erweist sich der Inhaber eines Rheinpatentes zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet im Sinne der §§ 7.01, 7.02 oder 7.03, hat die ausstellende Behörde ihm das Patent zu entziehen.
- 2.
- Ist der Inhaber eines Rheinpatentes wiederholt einer Auflage oder Beschränkung nach § 7.14 Nr. 2 nicht nachgekommen, kann die ausstellende Behörde ihm das Patent entziehen.
- 3.
- Das Rheinpatent erlischt mit dem Entzug. Das erloschene Patent ist unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.
- 4.
- Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
- a)
- ein neues Patent nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder
- b)
- der Bewerber um ein neues Patent für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bestimmte Auflagen erfüllen muss.
- 5.
- Nach Eingang des Antrages auf Erteilung eines neuen Patentes kann die zuständige Behörde von der Prüfung ganz oder teilweise absehen.
- 6.
- Die entziehende Behörde teilt der ZKR den Entzug mit. Stellt eine zuständige Behörde Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
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