§ 3.22 RheinSchPersV

Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

-
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
-
eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.