§ 5.01 RheinSchPersV
Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
- 1.
- Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
- 2.
- Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
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