§ 5.02 RheinSchPersV
Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
- a)
- an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 5.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
- b)
- regelmäßig nach Maßgabe des § 5.04 Nr. 2 fortgebildet worden ist.
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