§ 5.03 RheinSchPersV

Basislehrgang für Sachkundige

Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 5.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der Fachkunde an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde durchgeführten oder von ihr anerkannten Lehrganges durchgeführt werden und muss mindestens enthalten:

a)
eine Ausbildung zu folgenden Themen:
ordnungsgemäße Einrichtung und Ausrüstung des Fahrgastschiffes,
Sicherheitsvorschriften und Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen,
Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals entsprechend der Sicherheitsrolle,
Grundbegriffe über die Stabilität der Fahrgastschiffe im Falle einer Havarie,
Brandverhütung und -bekämpfung, Benutzung der Feuerlöscheinrichtungen (Wirkungsweise von selbsttätigen Druckwassersprühanlagen, Feuermeldesystemen und festinstallierten Feuerlöschanlagen),
Prüfbescheinigungen der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen,
Grundsätze der Konfliktbewältigung,
Grundprinzipien der Panikverhütung,
b)
eine praktische Übung zu folgenden Themen:
Kenntnisse über Bedienung und Handhabung der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen (z. B. Anlegen der Rettungsweste, Handhabung von Auftriebskörpern, Bedienung des Beibootes und der übrigen Rettungsmittel, Bedienung von tragbaren Feuerlöschern),
Kenntnisse über die praktische Umsetzung von Sicherheitsvorschriften und die Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen (z. B. Evakuieren von Fahrgästen aus einem verrauchten Raum in einen sicheren Bereich, Bekämpfung eines Entstehungsbrandes, Handhabung der wasserdichten und feuerhemmenden Türen),
c)
eine Abschlussprüfung.

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