Inhaltsverzeichnis RheinSchPersV


Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.03Dienstanweisungen
Teil II
Besatzungsvorschriften
Kapitel 2
Allgemeine Bestimmungen für Teil II
§ 2.01Geltungsbereich
§ 2.02Allgemeines
Kapitel 3
Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1
Befähigung der Besatzungsmitglieder
§ 3.01Beschreibung der Befähigungen
Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
§ 3.02Voraussetzungen für die Befähigung
§ 3.03Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 3.04Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Unterabschnitt 2
Art des Nachweises der Befähigung
§ 3.05Nachweis der Befähigung
§ 3.06Schifferdienstbuch
§ 3.07Gültigkeit des Schifferdienstbuches
Unterabschnitt 3
Fahrzeit
§ 3.08Anrechnung der Fahrzeiten
§ 3.09Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Abschnitt 2
Mindestruhezeit
§ 3.10Betriebsformen
§ 3.11Mindestruhezeit
§ 3.12Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 3.13Bordbuch – Fahrtenschreiber
Abschnitt 3
Mindestbesatzung an Bord
§ 3.14Ausrüstung der Schiffe
§ 3.15Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 3.16Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 3.17Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 3.18Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
§ 3.19Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 3.20Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 3.21Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 3.22Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 3.23Ausnahme
Kapitel 4
Ergänzende Bestimmungen
für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
§ 4.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 4a
Ergänzende Bestimmungen
über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder
von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01Sachkunde und Einweisung
§ 4a.02Bescheinigung
§ 4a.03Lehrgang und Prüfung
§ 4a.04Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
§ 4a.05Zuständigkeit
Kapitel 5
Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1
Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
§ 5.02Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
§ 5.03Basislehrgang für Sachkundige
§ 5.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 5.05Ersthelfer
§ 5.06Atemschutzgeräteträger
§ 5.07Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 5.08Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2
Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
§ 5.09Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 5.10Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 5.11Aufsicht
Teil III
Patentvorschriften
Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen für Teil III
§ 6.01Geltungsbereich
§ 6.02Schifferpatentpflicht
§ 6.03Radarpatentpflicht
§ 6.04Patentarten
Kapitel 7
Schifferpatente
Abschnitt 1
Erwerb der Befähigung
Unterabschnitt 1
Patentarten
§ 7.01Großes Patent
§ 7.02Kleines Patent
§ 7.03Sportpatent
§ 7.04Behördenpatent
Unterabschnitt 2
Streckenkenntnisse
§ 7.05Streckenkundepflichtige Strecke
§ 7.06Erwerb der Streckenkenntnisse
§ 7.07Streckenzeugnis
Abschnitt 2
Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 7.08Prüfungskommission
§ 7.09Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
§ 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
§ 7.11Zulassung zur Prüfung
§ 7.12Prüfung
§ 7.13Befreiungen und Erleichterungen
§ 7.14Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
§ 7.15Ausstellung des Streckenzeugnisses
§ 7.16Kosten
Abschnitt 3
Kontrolle der Tauglichkeit
§ 7.17Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 7.18Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
§ 7.19Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
Abschnitt 4
Überprüfung und Entzug
§ 7.20Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
§ 7.21Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
§ 7.22Entzug des Rheinpatentes
§ 7.23Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
§ 7.24Sicherstellung eines Rheinpatentes
§ 7.25Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Kapitel 8
Radarpatent
§ 8.01Allgemeine Bestimmungen
§ 8.02Antrags- und Zulassungsverfahren
§ 8.03Prüfungskommission
§ 8.04Prüfung
§ 8.05Ausstellung des Radarpatentes
§ 8.06Entzug des Radarpatentes
§ 8.07Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
§ 8.08Kosten
Kapitel 9
Übergangsbestimmungen
§ 9.01Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
§ 9.02Gültigkeit der bisherigen Patente
§ 9.03Zuordnung der Patentarten
§ 9.04Anrechnung von Fahrzeiten
§ 9.05Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Anlagen
A: Besatzung
A1Bordbuch (Muster)
A2Schifferdienstbuch (Muster)
A3Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
A4Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6 (Muster)
A5Anerkannte ausländische Schifferdienstbücher
B: Tauglichkeit
B1Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
B2Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt (Muster)
B3Bescheid zur Tauglichkeit (Muster)
C: Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
C1Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt (Muster)
C2Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
C3Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
C4Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt (Muster)
D: Patente
D1Rheinpatent (Muster)
D2Vorläufiges Rheinpatent (Muster)
D3Streckenzeugnis (Muster)
D4Radarpatent (Muster)
D5Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
D6Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
D7Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
D8Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
E1Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
E2Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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