§ 1.01 RheinSchPersV

Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als

Fahrzeugarten



1.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, eine Fähre, ein schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
3.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
4.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
5.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
6.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
7.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
8.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
9.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
10.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
11.
„Schubleichter“ ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Schiff;
12.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
13.
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
14.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
15.
„Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
16.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;


Fahrzeugzusammenstellungen



17.
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
18.
„Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
19.
„Starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
20.
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
21.
„Gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
22.
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
23.
„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
24.
„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);


Personal



25.
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
26.
„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach §§ 3.15 bis 3.23 dieser Verordnung;
27.
„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
28.
„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
29.
„Sicherheitspersonal“ der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger und der Sachkundige für Gefahrguttransport;
30.
„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;
31.
„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet;
32.
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird;
33.
„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erteiltes gültiges Funkzeugnis;
34.
„Schifferpatent“ ein Rheinpatent oder ein anderes Befähigungszeugnis zum Führen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt;
35.
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 6.04 Nr. 1 zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein;


Andere Begriffe



36.
„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN);
37.
„Binnenschiffszeugnis“ ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;
38.
„Untersuchungskommission“ die nationale Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in Anhang II § 2.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geregelt ist.
39.
„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.
40.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.

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