§ 3.09 RheinSchPersV

Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten

1.
Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines von der ZKR auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbuches nachzuweisen. Die als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbücher ergeben sich aus Anlage A5.
2.
Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Wasserstraßen außerhalb des Rheins nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche und noch gültige Urkunde nachgewiesen werden, die folgende Angaben enthält:
a)
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
b)
Namen der Schiffsführer;
c)
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
d)
Art der Beschäftigung;
e)
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Bewerber angehört, ausgestellt wird.
3.
Die Fahrzeit kann auch durch ein Schiffsführerzeugnis nach § 7.13 Nr. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
4.
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine gültige amtliche Urkunde nachzuweisen.
5.
Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
6.
Urkunden nach den Nummern 2 bis 5 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.

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