§ 7.04 RheinSchPersV

Behördenpatent

1.
Wer das Behördenpatent erwerben will, muss
a)
mindestens 21 Jahre alt sein;
b)
einem Polizei- oder Zollorgan, einer anderen Behörde oder einem anerkannten Feuerlöschdienst angehören;
c)
körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich sein.

Die Tauglichkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachgewiesen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss;
d)
befähigt sein, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die die nautischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen; der Nachweis für die Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg ablegt;
e)
mindestens drei Jahre die Binnenschifffahrt praktisch ausgeübt haben, davon mindestens drei Monate innerhalb des letzten Jahres.
2.
Die vorgesetzte Dienststelle muss eine Bescheinigung ausgestellt haben, mit der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b, e und §§ 7.05 und 7.06 bestätigt werden.

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