§ 7.16 RheinSchPersV
Kosten
Die Prüfung, die Erteilung, Erweiterung und Erstreckung des Rheinpatentes oder eines Streckenzeugnisses sowie die Ersatzausfertigung und der Umtausch erfolgen gegen angemessene Erstattung der Kosten durch den Antragsteller. Die Höhe der Kosten bestimmt die zuständige Behörde. Sie kann die Kosten ganz oder teilweise ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erheben.
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