§ 9.02 RheinSchPersV
Gültigkeit der bisherigen Patente
- 1.
- Patente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein erteilt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zur ersten Erneuerung des Tauglichkeitsnachweises gültig.
- 2.
- Die Bestimmungen des § 7.17 über die Überprüfung der Tauglichkeit sind auf Rheinpatente, Kleine Patente und Sportschifferpatente nach Nummer 1 anzuwenden, wobei der Anomalquotient beim Farbunterscheidungsvermögen 0,7 bis 3,0 betragen darf. Wer das Alter nach § 3.04 Buchstabe a) erreicht hat, muss seine Tauglichkeit bis zum nächsten vorgeschriebenen Untersuchungstermin überprüfen lassen. Bei der ersten Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit wird ein Patent nach dem Muster der Anlage D1 ausgestellt.
- 3.
- Die Bestimmungen der §§ 7.20 und 7.22 sind auf die Patente nach Nummer 1 anzuwenden.
- 4.
- Radarpatente und Radarschifferzeugnisse, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften gültig. Sie können in Radarpatente nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
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