§ 9.03 RheinSchPersV
Zuordnung der Patentarten
- 1.
- Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt:
Folgende nach § 9.02 Nr. 1
gültige Patenteentsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1
dieser VerordnungRheinschifferpatent …………………………… → Großes Patent Kleines Patent ………………………………… → Kleines Patent Polizeibootpatent ……………………………. → Behördenpatent Zollbootpatent ………………………………… → Behördenpatent Feuerlöschbootpatent ………………………. → Behördenpatent Sportschifferpatent …………………………… → Sportpatent - 2.
- Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.