§ 9.01 RheinSchPersV
Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
Bordbücher und Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrer Erneuerung gültig.
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