§ 5.05 RheinSchPersV
Ersthelfer
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
- a)
- an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
- b)
- regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.
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