§ 7.24 RheinSchPersV

Sicherstellung eines Rheinpatentes

1.
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Rheinpatent entzogen (§ 7.22) oder sein Aussetzen angeordnet (§ 7.20 Nr. 1 Buchstabe a) wird, oder besteht die ernsthafte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs der Urkunde, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Patentes anordnen.
2.
Ein vorläufig sichergestelltes Rheinpatent ist unverzüglich der ausstellenden Behörde oder nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens dem zuständigen Gericht unter Angabe der Gründe zu übergeben.
3.
Die ausstellende Behörde hat unverzüglich, nachdem sie von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Aussetzen des Rheinpatentes oder seinen Entzug zu entscheiden. Ist ein Gericht zuständig, entscheidet es nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 7.20 Nr. 1 Buchstabe a.
4.
Die vorläufige Sicherstellung des Rheinpatentes ist aufzuheben und das Patent dem Inhaber zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist, das Aussetzen nicht angeordnet oder das Rheinpatent nicht entzogen wird.

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