§ 7.14 RheinSchPersV

Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente

1.
Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erteilt ihm die ausstellende Behörde das entsprechende Rheinpatent nach dem Muster der Anlage D1.

Die Patentkarte erhält den Aufdruck:

„Großes Patent“, „Kleines Patent“, „Sportpatent“ oder „Behördenpatent“.
2.
Auflagen nach § 7.11 Nr. 1 Satz 3 sind auf der Patentkarte einzutragen.
3.
Die zuständige Behörde erteilt für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der Patentkarte nach dem Muster der Anlage D1 ein vorläufiges Rheinpatent nach dem Muster der Anlage D2; ebenso kann die zuständige Behörde ein vorläufiges Rheinpatent für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Erneuerung des Patents und dem Erhalt der neuen Rheinpatentkarte ausstellen.
4.
Im Falle der Erweiterung kann eine zuständige Behörde für den Zeitraum zwischen der bestandenen Prüfung und dem Erhalt der endgültigen Patentkarte ein vorläufiges Patent nach Nummer 3 erteilen. Sie teilt dies der ausstellenden Behörde zur Ausstellung der neuen Rheinpatentkarte nach dem Muster der Anlage D1 mit.
5.
Ist eine Patentkarte unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Inhaber muss gegenüber der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Eine unbrauchbar gewordene oder wieder aufgefundene Patentkarte ist bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

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