§ 7.02 RheinSchPersV
Kleines Patent
- 1.
- Wer das Kleine Patent erwerben will, muss mindestens 21 Jahre alt sein.
- 2.
- Der Bewerber muss über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.
- 3.
- Der Bewerber muss die notwendige Eignung besitzen; geeignet ist, wer
- a)
- körperlich und geistig als Schiffsführer tauglich ist.
Die Tauglichkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Arzt ausgestellt sein muss; - b)
- keine Straftaten in der Schifffahrt begangen hat, nach seinem bisherigen Verhalten die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt und Vorgesetzter einer Schiffsmannschaft sein kann;
- c)
- befähigt ist, das heißt die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die nautische Kenntnisse sowie die Kenntnis der Verordnungen und der Wasserstraße einschließen. Der Nachweis für diese Befähigung gilt als erbracht, wenn er die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
- 4.
- Der Bewerber muss drei Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen, davon mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt als Matrose. Die Fahrzeit muss auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geleistet worden sein, für deren Führung das Große Patent oder das Kleine Patent erforderlich ist.
- 5.
- Die Berechnung der Fahrzeiten erfolgt nach § 3.08. Auf die Fahrzeit werden auch angerechnet
- a)
- höchstens bis zu drei Jahren, die Zeit der Ausbildung, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist;
- b)
- höchstens bis zu zwei Jahren, die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten.
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