§ 4a.04 RheinSchPersV
Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
- 1.
- Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
- 2.
- Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
- a)
- folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:
- –
- für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
- –
- für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
- b)
- an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.
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