§ 7.20 RheinSchPersV

Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes

1.
Die Gültigkeit des Rheinpatentes ruht
a)
auf Anordnung der zuständigen Behörde für die Dauer der Befristung. Sie kann eine solche Anordnung befristet erlassen, wenn die Voraussetzungen für einen Entzug noch nicht vorliegen, aber Zweifel an der Eignung des Patentinhabers bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der Anordnung ausgeräumt, ist sie aufzuheben;
b)
auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 3.04 Buchstabe a) erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.
2.
Hat die zuständige Behörde Zweifel an der Tauglichkeit des Rheinpatentinhabers,
a)
unterrichtet sie davon die ausstellende Behörde, die die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit verlangen kann; die Kosten dafür trägt der Inhaber nur, wenn sich die Vermutung als begründet erweist;
b)
kann sie die Gültigkeit des Patents für eine Dauer aussetzen, die das Datum der von der ausstellenden Behörde auf der Grundlage des neuen ärztlichen Zeugnisses getroffenen Entscheidung nicht überschreiten darf; in diesem Fall unterrichtet sie die ZKR und die ausstellende Behörde von ihrer Entscheidung.
3.
Im Falle der Nummer 1 Buchstabe a ist das Rheinpatent der zuständigen Behörde zur amtlichen Verwahrung vorzulegen.

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