§ 6.04 RheinSchPersV
Patentarten
Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden
- 1.
- vier Rheinpatentarten:
- a)
- das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;
- b)
- das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
- c)
- das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;
- d)
- das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.
- Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.
- 2.
- das Radarpatent für die Radarfahrt.
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