§ 3.06 RheinSchPersV

Schifferdienstbuch

1.
Die Person, auf deren Namen das Schifferdienstbuch ausgestellt ist, wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen Schifferdienstbuches sein. Das Schifferdienstbuch ist von der zuständigen Behörde auszustellen und mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR abzufassen.
2.
Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigung des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen.
3.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Für die Eintragung der spezifischen Daten über die ausgeführten Reisen ist der Schiffsführer verantwortlich.
4.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch
a)
bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und
b)
ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk nach Nummer 3 versehen zu lassen.
5.
Ein Steuermann ist von der Vorlagepflicht nach Nummer 4 Buchstabe b befreit, wenn er ein Großes Patent nach Teil III dieser Verordnung nicht erwerben will. Sollte er dennoch später dieses Patent erwerben wollen, dann können nur solche Streckenfahrten berücksichtigt werden, die im Schifferdienstbuch eingetragen und mit einem Kontrollvermerk nach Nummer 3 versehen sind.
6.
Der Schiffsführer hat
a)
im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen, es sei denn, der Inhaber des Schifferdienstbuches ist Steuermann und nimmt auf Seite 10 seines Dienstbuches folgende ordnungsgemäß unterzeichnete Eintragung vor: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Schifferpatentes“;
b)
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
c)
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

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