§ 13.04 RheinSchPersV
Besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimen Charakter
- 1.
- Wer ein Fahrzeug auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter führt, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung.
- 2.
- Jeder Bewerber muss mit Erfolg eine theoretische Prüfung nach ES-QIN (Teil I, Kapitel 3) abgelegt haben.
- 3.
- Die zuständige Behörde erteilt die besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter, nachdem festgestellt wurde, dass der Antragsteller die in Nummer 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, und nachdem sie die Echtheit und Gültigkeit der vom Antragsteller gemäß § 13.01 Nummer 4 vorgelegten Unterlagen geprüft hat.
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