§ 15.02 RheinSchPersV
Befähigungszeugnis
- 1.
- Die Sachkundigen für Flüssigerdgas weisen ihre Sachkunde und Fähigkeiten durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG nach dem Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 1) nach.
- 2.
- Das Befähigungszeugnis für Sachkundige für LNG wird erteilt, wenn die Anforderungen der §§ 15.03 und 15.04 erfüllt sind und der Sachkundige mindestens 18 Jahre alt ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.