§ 19.09 RheinSchPersV
Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.
Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
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- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
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- eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
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