§ 19.09 RheinSchPersV

Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge.

Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:

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einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Patent und
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eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.

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