Anlage 8 RheinSchPersV
Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 18.03 Nummer 2 bis 6 (Muster)
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)
(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch
bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem
vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)
Name und Vorname: ......................................................................
Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:
Schiffsname, einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) | Ende der Reise Datum | Ende der Reise Uhrzeit | Betriebsform vor Ende der Reise | Letzte Ruhezeit vor Ende der Reise | Unterschrift des Schiffsführers | |
Beginn | Ende | |||||
E | E1 | E2 | E3 | E4 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Anweisung zur Führung der Bescheinigung:
- 1.
- Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
- 2.
- Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
- 3.
- Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.