§ 13.03 RheinSchPV 1994

Einsenkungsmarken

1.
Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 können auf jeder Seite des Fahrzeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2.
Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen als
a)
bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,
b)
bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,
c)
bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.

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