§ 14.02 RheinSchPV 1994
Basel
- 1.
- Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.
- 2.
- Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:
- a)
- Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;
- b)
- Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33;
- c)
- Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72;sie kann in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.
- 3.
- Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33.
- 4.
- Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.
- 5.
- Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.