§ 15.06 RheinSchPV 1994
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- 1.
- Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
- a)
- die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- b)
- bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
- c)
- der Bunkervorgang überwacht wird und
- d)
- eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
- a)
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
- b)
- eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- c)
- die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
- d)
- die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
- e)
- die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
- 3.
- Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
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