§ 1.04 RheinSchPV 1994
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere
- a)
- die Gefährdung von Menschenleben,
- b)
- die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
- c)
- die Behinderung der Schiffahrt,
- d)
- die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt
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