§ 3.12 RheinSchPV 1994
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
1. | Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen: | ||
a) | die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein; | ||
b) | ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. | ||
2. | Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6. |
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