§ 3.18 RheinSchPV 1994
Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung | |||
- | bei Nacht: | ||
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird; | |||
- | bei Tag: | ||
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird, | |||
oder | |||
das vorgeschriebene Schallzeichen geben | |||
oder | |||
beides zugleich tun. | |||
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden. |
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