§ 3.18 RheinSchPV 1994

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
-bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;
-bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,
oder
das vorgeschriebene Schallzeichen geben
oder
beides zugleich tun.
Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

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