§ 3.34 RheinSchPV 1994
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:
eine mindestens 1 m hohe, starre Nachbildung des Buchstabensignals „A“ des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.