§ 6.11 RheinSchPV 1994
Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht | |||
a) | auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot, | ||
b) | auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. |
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