§ 6.22 RheinSchPV 1994
Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- 1.
- Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
- 2.
- Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
- a)
- A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten;
- b)
- A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
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