§ 7.07 RheinSchPV 1994

Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

1.
Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a)
10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;
b)
50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;
c)
100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.
2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.
3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

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