§ 8.06 RheinSchPV 1994
Sprechverbindung auf Verbänden
- 1.
- Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
- 2.
- Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- 3.
- Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- 4.
- Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
- 5.
- Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
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