§ 9.05 RheinSchPV 1994
Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
- 1.
- Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren
- a)
- zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),
- b)
- zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).
- 2.
- Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.
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