§ 9.13 RheinSchPV 1994
Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
- 1.
- Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.
- 3.
- Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.
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