Inhaltsverzeichnis RheinSchPV 1994
Erster Teil | |
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen | |
Kapitel 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 1.02 | Schiffsführer |
§ 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord |
§ 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht |
§ 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen |
§ 1.06 | Benutzung der Wasserstraße |
§ 1.07 | Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste |
§ 1.08 | Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge |
§ 1.09 | Besetzung des Ruders |
§ 1.10 | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord |
§ 1.10a | Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord |
§ 1.11 | Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord |
§ 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse |
§ 1.13 | Schutz der Schiffahrtszeichen |
§ 1.14 | Beschädigung von Anlagen |
§ 1.15 | Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße |
§ 1.16 | Rettung und Hilfeleistung |
§ 1.17 | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen |
§ 1.18 | Freimachen des Fahrwassers |
§ 1.19 | Besondere Anweisungen |
§ 1.20 | Überwachung |
§ 1.21 | Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge |
§ 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde |
§ 1.22a | Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt |
§ 1.23 | Erlaubnis besonderer Veranstaltungen |
§ 1.24 | Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze |
§ 1.25 | Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen |
§ 1.26 | Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug |
Kapitel 2 | |
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung | |
§ 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe |
§ 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge |
§ 2.03 | Schiffseichung |
§ 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger |
§ 2.05 | Kennzeichen der Anker |
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
Kapitel 3 | |
Bezeichnung der Fahrzeuge | |
Abschnitt I: Allgemeines | |
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen |
§ 3.02 | Lichter |
§ 3.03 | Flaggen, Tafeln und Wimpel |
§ 3.04 | Zylinder, Bälle und Kegel |
§ 3.05 | Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen |
§ 3.06 | (ohne Inhalt) |
§ 3.07 | Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw. |
Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung | |
Titel A: Bezeichnung während der Fahrt | |
§ 3.08 | Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
§ 3.09 | Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt |
§ 3.10 | Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt |
§ 3.11 | Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt |
§ 3.12 | Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt |
§ 3.13 | Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt |
§ 3.14 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
§ 3.15 | Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist |
§ 3.16 | Bezeichnung der Fähren in Fahrt |
§ 3.17 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen |
§ 3.18 | Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt |
§ 3.19 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt |
Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen | |
§ 3.20 | Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen |
§ 3.21 | Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter |
§ 3.22 | Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen |
§ 3.23 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen |
§ 3.24 | Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger |
§ 3.25 | Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge |
§ 3.26 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker |
Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung | |
§ 3.27 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden |
§ 3.28 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen |
§ 3.29 | Schutz gegen Wellenschlag |
§ 3.30 | Notzeichen |
§ 3.31 | Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten |
§ 3.32 | Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden |
§ 3.33 | Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander |
§ 3.34 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
Kapitel 4 | |
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | |
Abschnitt I: Schallzeichen | |
§ 4.01 | Allgemeines |
§ 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen |
§ 4.03 | Verbotene Schallzeichen |
§ 4.04 | Notzeichen |
Abschnitt II: Sprechfunk | |
§ 4.05 | Sprechfunk |
Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte | |
§ 4.06 | Radar |
§ 4.07 | Inland AIS und Inland ECDIS |
Kapitel 5 | |
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße | |
§ 5.01 | Schiffahrtszeichen |
§ 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße |
Kapitel 6 | |
Fahrregeln | |
Abschnitt I: Allgemeines | |
§ 6.01 | Schnelle Schiffe |
§ 6.02 | Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen |
§ 6.02a | Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander |
Abschnitt II: Begegnen und Überholen | |
§ 6.03 | Allgemeine Grundsätze |
§ 6.04 | Begegnen: Grundregeln |
§ 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln |
§ 6.06 | Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander |
§ 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser |
§ 6.08 | Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen |
§ 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen |
§ 6.10 | Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge |
§ 6.11 | Überholverbot durch Schiffahrtszeichen |
Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt | |
§ 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs |
§ 6.13 | Wenden |
§ 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt |
§ 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes |
§ 6.16 | Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen |
§ 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge |
§ 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten |
§ 6.19 | Schiffahrt durch Treibenlassen |
§ 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag |
§ 6.21 | Zusammenstellung der Verbände |
§ 6.22 | Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen |
§ 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen |
Abschnitt IV: Fähren | |
§ 6.23 | Verhalten der Fähren |
Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen | |
§ 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines |
§ 6.25 | Durchfahrt unter festen Brücken |
§ 6.26 | Durchfahrt durch Schiffbrücken |
§ 6.27 | Durchfahren der Wehre |
§ 6.28 | Durchfahren der Schleusen |
§ 6.28a | Schleuseneinfahrt und -ausfahrt |
§ 6.29 | Vorrecht auf Schleusung |
Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar | |
§ 6.30 | Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter |
§ 6.31 | Stillliegende Fahrzeuge |
§ 6.32 | Mit Radar fahrende Fahrzeuge |
§ 6.33 | Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge |
Kapitel 7 | |
Regeln für das Stilliegen | |
§ 7.01 | Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen |
§ 7.02 | Liegeverbot |
§ 7.03 | Ankern und Benutzung von Ankerpfählen |
§ 7.04 | Festmachen |
§ 7.05 | Liegestellen |
§ 7.06 | Besondere Liegestellen |
§ 7.07 | Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen |
§ 7.08 | Wache und Aufsicht |
Kapitel 8 | |
Zusatzbestimmungen | |
§ 8.01 | Geschleppte und schleppende Schubverbände |
§ 8.02 | Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen |
§ 8.03 | Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen |
§ 8.04 | Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes |
§ 8.05 | Kupplungen der Schubverbände |
§ 8.06 | Sprechverbindung auf Verbänden |
§ 8.07 | Begehbarkeit der Schubverbände |
§ 8.08 | Zusammenstellung der Schleppverbände |
§ 8.09 | Bleib-weg-Signal |
§ 8.10 | Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind |
§ 8.11 | Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen |
Zweiter Teil | |
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken | |
Kapitel 9 | |
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen | |
§ 9.01 | Beschränkungen der Schiffahrt in Basel |
§ 9.02 | Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein |
§ 9.03 | Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf |
§ 9.04 | Geregelte Begegnung |
§ 9.05 | Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe |
§ 9.06 | Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz |
§ 9.07 | Beschränkungen der Schiffahrt |
§ 9.08 | Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar |
§ 9.09 | Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) |
§ 9.10 | Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre |
§ 9.11 | Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre |
Kapitel 10 | |
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser | |
§ 10.01 | Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre |
§ 10.02 | Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar |
Kapitel 11 | |
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen | |
§ 11.01 | Höchstabmessungen der Fahrzeuge |
§ 11.02 | Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge |
Kapitel 12 | |
Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung | |
§ 12.01 | Meldepflicht |
§ 12.02 | Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar |
§ 12.03 | Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke |
Kapitel 13 | |
Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim | |
§ 13.01 | Anwendungsbereich |
§ 13.02 | Kennzeichnung der Fahrzeuge |
§ 13.03 | Einsenkungsmarken |
§ 13.04 | Tiefgangsanzeiger |
§ 13.05 | Unterscheidungszeichen der Anker |
§ 13.06 | Zusammenstellung der Verbände |
Kapitel 14 | |
Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein | |
§ 14.01 | Allgemeine Bestimmungen |
§ 14.02 | Basel |
§ 14.03 | Mannheim-Ludwigshafen |
§ 14.04 | Mainz |
§ 14.05 | Bingen |
§ 14.06 | Bad Salzig |
§ 14.07 | Koblenz |
§ 14.08 | Andernach |
§ 14.09 | Wesseling |
§ 14.10 | Duisburg-Ruhrort |
§ 14.11 | Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek |
§ 14.12 | Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich |
§ 14.13 | Ijzendoorn und Haaften |
Dritter Teil | |
Umweltbestimmungen | |
Kapitel 15 | |
Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen | |
§ 15.01 | Begriffsbestimmungen |
§ 15.02 | Allgemeine Sorgfaltspflicht |
§ 15.03 | Verbot der Einbringung und Einleitung |
§ 15.04 | Sammlung und Behandlung an Bord |
§ 15.05 | Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen |
§ 15.06 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern |
§ 15.07 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) |
§ 15.08 | Bilgenentölungsboote |
§ 15.09 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge |
Anlagen | |
Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt |
Anlage 2: | (ohne Inhalt) |
Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge |
Anlage 4: | (ohne Inhalt) |
Anlage 5: | (ohne Inhalt) |
Anlage 6: | Schallzeichen |
Anlage 7: | Schiffahrtszeichen |
Anlage 8: | Bezeichnung der Wasserstraße |
Anlage 9: | Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43 |
Anlage 10: | Muster für das Ölkontrollbuch |
Anlage 11: | Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug |
Anlage 12: | Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten |
Anlage 13: | Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.