Inhaltsverzeichnis RheinSchPV 1994

Erster Teil
Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
 Kapitel 1
 Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Schiffsführer
§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06Benutzung der Wasserstraße
§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09Besetzung des Ruders
§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
§ 1.11Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 1.14Beschädigung von Anlagen
§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
§ 1.16Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
§ 1.18Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19Besondere Anweisungen
§ 1.20Überwachung
§ 1.21Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge
§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
§ 1.25Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
§ 1.26Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
 
 Kapitel 2
 Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
 
§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03Schiffseichung
§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05Kennzeichen der Anker
§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 
 Kapitel 3
 Bezeichnung der Fahrzeuge
 
 Abschnitt I: Allgemeines
 
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
§ 3.02Lichter
§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel
§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel
§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
§ 3.06(ohne Inhalt)
§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
 
 Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung
 Titel A: Bezeichnung während der Fahrt
 
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist
§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
 
 Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen
 
§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen
§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen
§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker
 
 Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung
 
§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.30Notzeichen
§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern
 
 Kapitel 4
 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk;
Informations- und Navigationsgeräte
 
 Abschnitt I: Schallzeichen
 
§ 4.01Allgemeines
§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03Verbotene Schallzeichen
§ 4.04Notzeichen
 
 Abschnitt II: Sprechfunk
 
§ 4.05Sprechfunk
 
 Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
 
§ 4.06Radar
§ 4.07Inland AIS und Inland ECDIS
 
 Kapitel 5
 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
 
§ 5.01Schiffahrtszeichen
§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße
 
 Kapitel 6
 Fahrregeln
 
 Abschnitt I: Allgemeines
 
§ 6.01Schnelle Schiffe
§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
 
 Abschnitt II: Begegnen und Überholen
 
§ 6.03Allgemeine Grundsätze
§ 6.04Begegnen: Grundregeln
§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
 
 Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt
 
§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13Wenden
§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen
§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21Zusammenstellung der Verbände
§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
 
 Abschnitt IV: Fähren
 
§ 6.23Verhalten der Fähren
 
 Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
 
§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken
§ 6.26Durchfahrt durch Schiffbrücken
§ 6.27Durchfahren der Wehre
§ 6.28Durchfahren der Schleusen
§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt
§ 6.29Vorrecht auf Schleusung
 
 Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
 
§ 6.30Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
§ 6.31Stillliegende Fahrzeuge
§ 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge
§ 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
 
 Kapitel 7
 Regeln für das Stilliegen
 
§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
§ 7.02Liegeverbot
§ 7.03Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
§ 7.04Festmachen
§ 7.05Liegestellen
§ 7.06Besondere Liegestellen
§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stilliegen
§ 7.08Wache und Aufsicht
 
 Kapitel 8
 Zusatzbestimmungen
 
§ 8.01Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.02Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.03Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.04Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.05Kupplungen der Schubverbände
§ 8.06Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.07Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.08Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 8.09Bleib-weg-Signal
§ 8.10Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.11Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
 
Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für einzelne Rheinstrecken
 Kapitel 9
 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
 
§ 9.01Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
§ 9.02Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
§ 9.03Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
§ 9.04Geregelte Begegnung
§ 9.05Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
§ 9.06Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
§ 9.07Beschränkungen der Schiffahrt
§ 9.08Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar
§ 9.09Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
§ 9.10Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim und der Spyck'schen Fähre
§ 9.11Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
 
 Kapitel 10
 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
 
§ 10.01Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck'schen Fähre
§ 10.02Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar
 
 Kapitel 11
 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
 
§ 11.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge
§ 11.02Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
 
 Kapitel 12
 Stromstrecken mit Meldepflicht oder mit Wahrschauregelung
 
§ 12.01Meldepflicht
§ 12.02Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
§ 12.03Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
 
 Kapitel 13
 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
 
§ 13.01Anwendungsbereich
§ 13.02Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 13.03Einsenkungsmarken
§ 13.04Tiefgangsanzeiger
§ 13.05Unterscheidungszeichen der Anker
§ 13.06Zusammenstellung der Verbände
 
 Kapitel 14
 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
 
§ 14.01Allgemeine Bestimmungen
§ 14.02Basel
§ 14.03Mannheim-Ludwigshafen
§ 14.04Mainz
§ 14.05Bingen
§ 14.06Bad Salzig
§ 14.07Koblenz
§ 14.08Andernach
§ 14.09Wesseling
§ 14.10Duisburg-Ruhrort
§ 14.11Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
§ 14.12Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
§ 14.13Ijzendoorn und Haaften
 
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
 Kapitel 15
 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
 
§ 15.01Begriffsbestimmungen
§ 15.02Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 15.03Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 15.04Sammlung und Behandlung an Bord
§ 15.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
§ 15.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern
§ 15.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
§ 15.08Bilgenentölungsboote
§ 15.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
 
Anlagen
 
Anlage 1:Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
Anlage 2:(ohne Inhalt)
Anlage 3:Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4:(ohne Inhalt)
Anlage 5:(ohne Inhalt)
Anlage 6:Schallzeichen
Anlage 7:Schiffahrtszeichen
Anlage 8:Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9:Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
Anlage 10:Muster für das Ölkontrollbuch
Anlage 11:Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
Anlage 12:Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Anlage 13:Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

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