§ 2 RMVerblG
(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:
- a)
- Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbindlichkeiten, wenn die Forderung der Gläubigerin durch Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gesichert ist,
- b)
- Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläubigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegenüber in Deutscher Mark zu erfüllenden Verbindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
- c)
- Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuldnerin gegen Dritte zustehenden nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
- d)
- Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden,
- e)
- Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich aus der Auflösung des Haushalts der britischen Zone ergeben.
(2) Absatz 1 Buchstab a gilt nicht für Zinsen, Tilgungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.
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