§ 35 RohmilchGütV

Aufzeichnungspflichten der Abnehmer

(1) Der Abnehmer hat zu jeder Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme innerhalb eines Monats nach der Einführung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer der Einführung;
2.
die Methode und den Inhalt der Einführung;
3.
die Namen der Personen, die die Einführung vorgenommen haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund der Einführung ausgestellten Nachweise.

(2) Der Abnehmer hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach dem Erhalt des Ergebnisses der Güteuntersuchung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen des Erzeugers;
2.
das Datum der Probenahme;
3.
den Namen des Probenehmers;
4.
die Art der Konservierung der Probe;
5.
die übernommene Rohmilchmenge in Kilogramm, von der die Probe stammt;
6.
das Datum und das Ergebnis der Güteuntersuchung der Probe.

(3) Der Abnehmer hat zu jedem Schnelltest auf Hemmstoffe innerhalb eines Monats nach der Durchführung des Schnelltests Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Schnelltests;
2.
Angaben zur Identifikation der Rohmilch und zur Identifikation der Erzeuger, von denen die Rohmilch stammt;
3.
die Art des verwendeten Hemmstofftestsystems;
4.
das Ergebnis des Schnelltests.

(4) Der Abnehmer hat für jede Mittelwertbildung innerhalb eines Monats nach der Mittelwertbildung die für die Mittelwertbildung herangezogenen Güteuntersuchungen und die Berechnung des Mittelwerts aufzuzeichnen.

(5) Der Abnehmer hat für jede Untersuchung zur Identifizierung eines Hemmstoffs innerhalb eines Monats nach der Durchführung der Untersuchung Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den Namen des Erzeugers;
2.
das Datum der Probenahme;
3.
die Art der Konservierung der Probe;
4.
das Datum der Güteuntersuchung;
5.
das Datum und das Ergebnis der Untersuchung zur Identifizierung des Hemmstoffs;
6.
den Namen der Stelle, die die Untersuchung vorgenommen hat;
7.
die Art des verwendeten Untersuchungsverfahrens.

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