§ 36 RohmilchGütV

Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4.
die Namen der Teilnehmer;
5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

1.
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.
das Datum des Eingangs;
4.
die Art der Konservierung;
5.
das Datum der Untersuchung;
6.
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
7.
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
8.
das Ergebnis der Güteuntersuchung.

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