§ 9 RSAV

Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich

Die Krankenkassen übermitteln nach Maßgabe des Satzes 2 für den monatlichen Ausgleich nach § 16 Absatz 3 versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten einschließlich des amtlichen Gemeindeschlüssels ihres Wohnorts für die Zeiträume

1.
Januar bis Juni und
2.
Januar bis Dezember
(Berichtszeiträume). Die Krankenkassen legen die Daten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 31. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesamt für Soziale Sicherung über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinenlesbar vor. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Übermittlung und der zeitlichen Zuordnung der Daten nach Satz 1. § 7 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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