§ 2 RSFAV
Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber
- 1.
- dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe,
- 2.
- den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie
- 3.
- dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).
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