§ 4 RSFAV

Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall

(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begründen oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen.

(2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Reisesicherungsfonds den für die Schadensregulierung erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittelbedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er den Mittelbedarf decken und den organisatorischen Aufwand bewältigen wird.

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