§ 1 RSG
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Reiseanbieter ist
- a)
- ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
- b)
- ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
- Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
- a)
- mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder die Rückbeförderung des Reisenden umfassen,
- b)
- mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisenden zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung des Reisenden umfassen, oder
- c)
- dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegennimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der Entgeltforderungen der anderen Unternehmer führt,
- 3.
- Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reiseanbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellten Fälle,
- 4.
- Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insolvenz,
- 5.
- Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwartende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen Reiseleistungen folgt.
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