§ 14 RSG
Wirkung der Erlaubnis
Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
- 1.
- Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
- 2.
- Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
- 3.
- Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.
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