§ 9 RSG
Beirat
Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:
- 1.
- die Interessen des Bundes und der Länder,
- 2.
- die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
- 3.
- die Interessen der Verbraucher.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.